Lo struzzo come primo esempio di analogia legis: un fantasma? Casi-limite della responsabilità per quadrupedi selvatici, bipedi e animali "senza zampe"


Abstract


Die auf Vierfüßer zugeschnittene, im Mittelalter darum actio quadrupedaria genannte Tierschadensklage bedurfte bei einer Schadensverursachung durch andere Tiere im römischen Formularprozess einer Ergänzung zur actio utilis. Zoologische Beobachtungen und archäologische Artefakte sprechen dafür, dass bei dem „anderen Tier" hauptsächlich an den zweibeinigen Vogel Strauß gedacht war. Für die aktuelle juristische Methodenlehre ist der Strauß ein frühes Exempel für die analoge Anwendung einer alten Gesetzesvorschrift. Die entsprechende Anpassung der formula musste allerdings schon der Prätor im ersten Verfahrensabschnitt vornehmen; der von ihm eingesetzte iudex war auf deren wörtliche Auslegung beschränkt. Die unter modernen Autoren umstrittene Voraussetzung, dass für wilde Tiere nach römischem Recht überhaupt gehaftet werden musste, ist, wenn sie einen Halter hatten, zu bejahen. Spezielle Vorkehrungen gab es überdies gegen das Zusammenbringen von wilden Tieren und von Schlangen an von Menschen frequentierten Orten. Das weströmisch-burgundische Vulgarrecht erstreckte die Haftung unterschiedslos auf Tiere aller Art, auch auf Zweifüßer. Die oströmischen Basiliken erwähnen ausdrücklich Gänse, Falken und Strauße. Im 18./19. Jahrhundert kam sogar die Idee auf, in einem zweiten Schritt analoger Rechtsanwendung die Haftung für unzurechnungsfähige Menschen auf die über sie aufsichtspflichtige Person zu erstrecken.

Keywords: Actio de pauperie; fictio; damage; Beschädigung

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